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Haftung bei Kreditkartenmissbrauch

Die Frage der Haftung bei Kreditkartenmissbrauch stellt sich immer dann, wenn es unbefugten Dritten gelungen ist, Zugriff auf die Geheimzahl der Karte zu erlangen und damit Umsätze zu tätigen.
Dabei ist es wichtig zu wissen, dass der Händler grundsätzlich haften muss, es sei denn, der Karteninhaber hätte seine Sorgfaltspflichten gründlich verletzt.

Wer seine EC-Karte verliert, muss bei jedem entstandenen Schaden eine Selbstbeteiligung in Höhe von bis zu 150 EUR leisten. Diese Grenze der Haftung bei Kreditkartenmissbrauch gilt immer dann, wenn zwischen dem Kunden und der Bank nichts Gegenteiliges vereinbart worden ist.
Hat der Karteninhaber jedoch grob fahrlässig gehandelt, muss er grundsätzlich für den ganzen entstandenen Schaden selbst aufkommen. Dieser Fall liegt bereits dann vor, wenn ein Dieb die richtige PIN oder TAN herausfinden konnte und diese dann auch benutzt. Hier wird von einem Anscheinsbeweis gesprochen.
Liegt dieser vor, dann muss der Karteninhaber den Beweis erbringen, dass ihn doch keine Schuld am entstandenen Schaden trifft. Dies kann mitunter sehr schwierig werden.

Um einem Missbrauch vorzeugen und so die Frage nach der Haftung bei Kreditkartenmissbrauch gar nicht erst aufkommen zu lassen, sollten bestimmte Sicherheitsmaßnahmen beachtet werden. Dazu gehört es zum Beispiel, die Geheimzahl nicht auf einem Zettel zu notieren und sie am Geldautomaten oder an einem Terminal immer verdeckt einzugeben.